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Energienews


25.11.2019

Steuerbonus: Wer Qualität will, braucht Baubegleitung

Die derzeit obligatorische Einbindung eines qualifizierten Energieeffizienzexperten soll zwar zukünftig bei der steuerlichen Abschreibung energetischer Sanierungen gefördert werden (siehe: Bundestag beschließt Steuerbonus), aber nicht zwingende Voraussetzung sein. Fachunternehmererklärungen für das jeweilige Gewerk sollen im Antragsverfahren ausreichen.

Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer: „Energieberater, Architekten und Ingenieure sind sich einig: Die Qualität am Bau ist ein hohes Gut, das über Jahre hinweg mühevoll aufgebaut wurde. Insbesondere bei geförderten Sanierungen ist sie unerlässlich. Wenn Steuermilliarden fließen, muss auch gewährleistet sein, dass ihr Einsatz maximal nachhaltig ist und alle politischen Ziele berücksichtigt, so auch die Baukultur.“

„Das bislang bei der KfW-Förderung gängige Vier-Augen-Prinzip, bei dem ein Handwerker umsetzt und ein Energieberater plant und prüft, hat sich als Mittel der Qualitätssicherung hervorragend bewährt“, begründet Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer, die Kritik an der geplanten Neuregelung.

Das EBS-Prüftool der KfW mit dem zweistufigen Antragsverfahren biete hohe Prozessqualität und verbinde technische Plausibilitätsprüfung und Authentifizierung der Sachverständigen, ergänzt Jürgen Leppig, Bundesvorsitzender des Energieberaterverbands GIH aus der Praxis. „Dies ist eine saubere Schnittstelle zwischen Energieberatern und Bauherren. Zudem gewährleistet es Planungssicherheit und Qualität für die Kunden.“

„Dass ein Energieberater mit im Boot ist, beugt aber nicht nur Bauschäden vor und sorgt für Verbraucherschutz, sondern gewährleistet auch, dass der Hausbesitzer Potenziale voll ausschöpft“, weist Ulrich Zink, Vorstandsvorsitzender des BAKA Bundesverband Altbauerneuerung, auf einen weiteren Vorteil der Baubegleitung hin. Ohne einen strategischen, vom Energieberater erstellen Maßnahmenplan für das ganze Gebäude könnten auch die Einzelmaßnahmen nicht effizient umgesetzt werden. Nur so wirke sich Klimaschutz auch nachhaltig aus.

Eine ganzheitliche Sichtweise verhindere diese Lock-In-Effekte: „Bei einer defekten Heizung kann es beispielsweise Sinn machen, diese noch zu reparieren und vor einem Austausch zuerst das Gebäude zu dämmen. Dadurch kann die neue Heizung kleiner dimensioniert oder eine effizientere Technik eingesetzt werden. Dies senkt den CO2-Ausstoß und spart dem Kunden dauerhaft Kosten“, so Daniel Fürst, 1. Vorsitzender des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger.

Das technische Prüftool der KfW sollte zu einem zentralen Register für alle Durchführungsbestätigungen weiterentwickelt werden, schlägt Hermann Dannecker, Vorstand des DEN vor. „Damit ist hohe Betrugsprävention in allen steuerfinanzierten Gebäudeförderprogrammen gewährleistet und Transparenz über die Inanspruchnahme der jeweiligen Fördermittel möglich.“ Das ermögliche Bund und Ländern zudem Steuerungsmöglichkeiten bei der Finanzplanung. Zeitgleich bietet das System die Datengrundlage für das im Klimapaket geforderte Monitoring und eine weitgehende Digitalisierung des Antragsverfahrens.

Bundesrat muss zustimmen

Der vom Deutschen Bundestag am 15. November 2019 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten, allerdings muss der Bundesrat noch zustimmen. In seiner am 8. November beschlossenen Stellungnahme (Bundesratsdrucksache 514/19(B)) zum ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung wurden Ausschussempfehlungen (Bundesratsdrucksache 514/1/19) zur Qualitätssicherung nicht übernommen.

Eine der nicht angenommenen Empfehlung lautete: „Der Bundesrat fordert daher, die Gewährung der steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an die Inanspruchnahme einer Energieberatung für Gebäude in Form der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vor Beginn der ersten Maßnahme zu knüpfen, wenn deren Kosten einen Schwellenwert von 5 000 Euro überschreiten.“

Ebenfalls nicht angenommen wurde: „Um sicherzustellen, dass die mit der Einzelmaßnahme beabsichtigte Energieeffizienz auch tatsächlich erreicht wird und der Steuerbonus gerechtfertigt gewährt wird, reicht es nach Auffassung des Bundesrates nicht aus, dass die Bescheinigung durch den Erbringer der Leistung selbst erfolgt. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Bescheinigung nach Durchführung durch einen unabhängigen Sachverständigen erfolgt. Nach Auffassung des Bundesrates sollte dies entsprechend dem Verfahren der KfW-Förderung durch eine Energie-Effizienz-Expertin bzw. einen -Experten für Förderprogramme des Bundes erfolgen.“

Vielmehr hatte sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf auf die finanziellen Aspekte der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht konzentriert. Prinzipiell kann der Bundesrat seine Zustimmung aber auch von Änderungen abhängig machen, die nicht Bestandteil der Stellungnahme zum Regierungsentwurf gewesen sind.




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